Bierkomment 1909


Hier das Original Bierkomment von 1909 als PDF.


Abschrift des Bierkommentes vom SS 1909

1. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Der Biercomment ist eine aus dem Gewohnheitsrecht entsprungene rechtskräftige Norm,nach der sich alle Bierburschen und Füchse des Akademischen Vereins “d’Letzeburger” wo und wann sie zusammen in commentmässigem Stoffe kneipen, zu richten haben, und nach der die vorkommenden Bierstreitigkeiten zu entscheiden sind.

§ 2.

Der Biercomment hat den Zweck, die bierrechtlichen Verhältnisse zu regeln, ein gemütlich geordnetes Kneipleben herbeizuführen und dem Laster des stillen Suffes die Spitze abzubrechen.

§ 3.

Die Bierpersonen teilen sich ein, ihrem Bierrange nach: in Bierburschen und Bierfüchse; ihrer Bierehre nach : in Bierehrliche und Bierschisser.

§ 4.

Ein Fuchs wird Bierbursch, wenn er nach Zustimmung der Majorität der Burschen sich nach herkömmlichen Brauch aus dem Fuchsstand herausgepaukt hat.
Ständige Gäste erhalten den Bierrang, der ihnen vom Präsidium angewiesen wird.

§ 5.

Commentmässiger Stoff ist jedes Bier, ferner Wein und Bowle.

§ 6.

Als Zeiteinheit gelten an der Biertafel 5 Bierminuten (gleich 3 Philisterminuten).
Der Verlauf dieser Frist wird nur durch ein tempus utile unterbrochen, als da ist:

  1. Die Zeit während der Ausführung eines Bierexercitiums.
  2. Die Zeit, während an der Kneiptafel ein vom Präsidium kommandiertes Lied gesungen wird, während jemand eine Rede hält, überhaupt während das vom Präsidium gebotene Silentium herrscht.
  3. Die Zeit während der Bier angefahren wird.

§ 7.

Als Eid in sämtlichen Biersachen gilt das Bierwort; es ist als letzter & unantastbarer Beweis in Biersachen nur dann zu geben, wenn ein anderer Beweis wegen Mangels an Zeugen nicht angeführt werden kann.

§ 8.

Das Bierwort kann nie negativ gegeben werden, d.h. es darf nicht auf Bierwort versichert werden, dass ein anderer etwas nicht gethan habe, sondern höchstens, dass man es nicht gehört, bzw. Nicht gesehen habe.

§ 9.

Bierwort darf nicht gegen Bierwort gegeben werden. Geschieht dies doch, so fliegt der Betreffende an den Galgen.

§ 10.

Beschuldigt jemand einen anderen, sein Bierwort leichtsinnig oder wissentlich falsch gegeben zu haben, so hat derselbe ein Biergericht zu berufen und den Beweis durch bierehrliche Zeugen zu führen. Ist die Schuld des Angeklagten erwiesen, so fährt derselbe, abgesehen von anderen Bierstrafen, an den Galgen.

§ 11.

Es wird immer weitergesoffen.

2. Hauptstück – Vom Präsidium.

§ 12

Das Präsidium führt auf allen Kneipen der Präses des Vereines, doch kann derselbe es für einen Abend einem anderen übertragen.

§ 13.

Das Präsidium eröffnet und leitet die Kneipe. Bei grösserer Korona kann dasselbe zu seiner Unterstützung ein Contrapräsidium ernennen, welches ihm selbst untergeordnet ist, der Korona gegenüber jedoch dieselben Rechte wie das Präsidium hat.

§ 14.

Während der officiellen Kneipe besitzt das Präsidium eine unumschränkte Macht in jeglichen Biersachen. Sämtlichen Befehlen des Präsidium ist ohne Murren Folge zu leisten. Jedwege Bierstrafe , welche dasselbe verhängt, ist mit stiller Resignation hinzunehmen.

§ 15.

Das Präsidium ist vom Nachtrinken entbunden. Dem Präsidium kann kein Bierjunge aufgebrummt werden.

§ 16.

Zu jedem Bierexercitium (Salamander, Mimik, u.s.w.) bedarf es der Erlaubnis des Präsidium.

§ 17.

Jeder muss, wenn er seinen Platz verlässt, um tempus locale, wenn er das Lokal verlässt, um tempus navigandi etc. Bitten.

§ 18.

Jeder muss, auch wenn er zu spät kommt, ein vom Präsidium zur Eröffnung der Kneipe der Korona vorgetrunkenes Quantum nachgekommen sein ehe er einen anderen vor- oder nachtrinken kann.

3. Hauptstück. – Vom Vor- und Nachtrinken.

§ 19.

Soll ein würdiges Mitglied der Kneiptafel besonders geehrt werden, so wird dasselbe in die Luft gesprengt. Zu diesem Zweck bittet der Obmann um Silentium für eine Sprengung. Die Sprengenden türmen ihre Gläser aufeinander. Nach Absingung eines lieblichen Liedes annonciert dann der Obmann mit vornehmlicher Stimme dass “Struwel” mit so viel Halben resp. Ganzen als Gläser aufeinander stehen, in die Luft gesprengt sei, worauf jeder der Sprengenden das annoncierte Quantum zu trinken hat. Der Gesprengte hat sämtlich Quanten nachzukommen, kann sich jedoch die Hälfte derselben durch getreue Nachbaren abrechnen lassen. Er selbst muss aber mindestens vier davon trinken. Der Gesprengte bezw. Die Abnehmer haben jedes Quantum, das sie noch trinken wollen, dem Obmann deutlich zu annoncieren.

§ 20.

Will jemand einem anderen eine besondere Zuneigung kundgeben, so trinkt er ihm etwas vor mit den Worten: “Prosit !” Ich komme die einen Schluck (Stück, Halben, Ganzen Rest, Blume) voraus. Blosses Zutrinken, Nicken oder Stossen genügt nicht.

§ 21.

Jedes Quantum, von einem Viertel bis zu einen Ganzen, muss angenommen werden. Dies geschieht mit den Worten: Prosit! (Trink es ! – Sauf es! ` s ist recht! – Das musst Du! – Höchste Zeit!)
Zusatz. Niemand braucht etwas anzunehmen, wenn er seinen letzten Schoppen angekündigt hat, doch kann er dann auch mit seinem Rest nicht mehr vortrinken.

§ 22.

Ein vorzutrinkendes Quantum kann durch die Worte “Sauf`s doppelt” überstürzt werden, wodurch der Vortrinkende gezwungen ist, falls er nicht revorciert, das doppelte Quantum vorzutrinken. Der, welcher überstürzt hat, muss beide Quanta je binnen 5 Bierminuten nachkommen. Der Vortrinker kann das überstürzte Quantum nochmals überstürzen mit den Worten: “Das erste von vieren steigt”, welches vom anderen angenommen werden muss. Dieser muss dann alle 4 Quanta binnen je 5 Bierminuten löffeln. Weiteres Überstürzen ist nicht gestattet. Überstürzte Quanta dürfen nur in den Bauch getrunken werden.

§ 23.

Man braucht von seinem Bierschuldner nichts anzunehmen, ausser wenn er “Ueber`s Kreuz” hinzufügt, dann hat man “unter` m Kreuz” nachzukommen, worauf der andere “definitiv” nachkommt.

§ 24.

Jedem vorgekommenen Quantum muss man binnen 5 Bierminuten nachgekommen sein, widrigenfalls der Vortrinker das Recht hat, zu treten. Dieses geschieht durch nochmaliges Vortrinken desselben Quantums mit den Worten: “Das zweite Quantum tritt das erste” (wobei die Erklärung der Annahme des Getretenen nicht abgewartet zu werden braucht).
Ist der Bierschuldner 5 Bierminuten nach dem zweiten Treten (drittes Quantum ) nicht sämtliche Quanta nachgekommen, so fliegt er ohne weiteres in den B.-V.

§ 25.

Ein Fuchs kann nur durch einen Bierburschen treten lassen.

§ 26.

Man kann auch einem, der augenblicklich nicht anwesend ist , vor einem bierehrlichen Zeugen etwas vor- oder nachtrinken, muss es demselben aber nachher mitteilen.

§ 27.

Wird einem etwas “aufs Specielle” vorgetrunken, so braucht man nicht nachzukommen. Will man aber seine besondere Freude über den gestreichenen Pfirsich bezeugen, so pflegt man sich mit dem gleichen Quantum zu löffeln.
Auf Quanta, welche “aufs Specielle o.L.” (ohne Löffelung) vorgetrunken werden, löffelt man sich nicht.

Zusatz: Quanta, mit denen man “aufs Specielle” vortrinkt oder mit denen man sich löffelt, dürfen anderweitig weder zum Vor- oder zum Nachtrinken verwandt werden.

§ 28.

Weiss jemand nicht mehr genau, wem er nachzukommen hat, so kann er mit einem Halben oder Ganzen seinen sämtlichen Bierverpflichtungen nachkommen, wobei er dieses laut u. vernehmlich zu erklären hat.

4. Hauptstück – Von den Bierexercitien.

A) Der Bierskandal.

§ 29.

Der Bierskandal ist ein Zweikampf, der gemütliche Krakeele in Biergemütlichkeit zum Austrag bringt.

§ 30.

Der commentmässige Tusch zu einem Bierskandal ist das Aufbrummen eines Bierjungen, dessen Annahme der Gerempelte sofort mit den Worten “Prosit” oder “Hängt” zu besänftigen hat. S. §§ 67, 14; 68, 5; 69, 7.

§ 31.

Der Gerempelte kann einen Bierjungen mit einem Doktor (2 Schoppen), darauf der erste wieder diesen mit einem Papst (3 Schoppen) überstürzen.

§ 32.

Jeder Bierjunge, Doktor oder Papst muss, falls sich nicht beide Parteien für das Aufschieben erklären, binnen zweimal 5 Bierminuten bei Strafe des B.V. ausgepaukt werden.

§ 33.

Jeder der Gegner hat sich einen Sekundanten zu erwählen und diese wählen dann den Unparteiischen. Der Unparteiische besitzt während des Bierskandals sämtliche Machtbefugnisse des Präsidiums (s. § 15).

Sekundanten und Paukanten brauchen als solche keinen Bierjungen anzunehmen.

§ 34.

Kein Bierehrlicher darf sich weigern, Sekundant oder Unparteiischer zu sein.

Ein Fuchs kann nötigenfalls wohl als Sekundant eintreten, nie als Unparteiischer.

§ 35.

Bei Übereinkunft der Paukanten kann der Bierskandal auch mit abgetretenen Sekundanten ausgepaukt werden. In diesem Falle bestimmt der Fordernde den Unparteiischen.

§ 36.

Der Gang des Bierskandals ist folgender:

A (Unparteiischer): Silentium! Paukanten und Sekundanten schwirren mit ihren Haupt- und Nebenstoffen an.
(Nachdem die Waffen untersucht sind): Silentium! Die Waffen sind gut und äqual.
Der Sekundant des aufbrummenden Teils A hat das Wort zum Kommando.

A: Ergreift die Waffen!
B: Stosst an !
A: Setzt an!
B: Los: oder Wechselt die Waffen!
A: Stosst an!
B: Setzt an!
A: Los!

Die Waffen dürfen nur einmal gewechselt werden.

Auf Wunsch eines Paukanten übernimmt der Unparteiische das Kommando.

§ 37.

Auf “Los” wird getrunken. Nachdem der Paukant sein Glas geleert, setzt er es auf den Tisch und donnert seinem Gegenpaukanten das Wort “Bierjunge!” entgegen.

§ 38.

Nach dem Trinken braucht der Unparteiische jedem Sekundanten nur einmal das Wort zu geben; darauf fragt er: “Bittet einer der Sekundanten um eine Erklärung?”

Ist dies der Fall, so erklärt er den einen Paukanten für angeschissen, bzw. Den Bierskandal für unentschieden.

§ 39.

Der Unparteiische ist unfehlbar und seine Erklärung darf bei Strafe des B.-V. nicht ungeulkt werden.

§ 40.

Im allgemeinen ist “für angeschissen” zu erklären:

  1. Wer mehr als tropfenweise blutet.
  2. Wer eine auffallend grossen Rest im Glase lässt.
  3. Wer das Glas beim Aufstellen umfallen lässt oder zerbricht.
  4. Wer Bierjunge sagt bevor er das Glas auf den Tisch setzt.
  5. Wer später als sein Gegner Bierjunge sagt.

§ 41.

Jeder der Paukanten muss bei Strafe des doppelten B.-V. das schuldige Quantum vollständig trinken.

§ 42.

Zum Schluss erklärt der Unparteiische den Bierskandal für ex. Der Unparteiische kann den Bierskandal sofort für ex erklären wenn auf beiden Seiten Incommentmässigkeiten vorkommen.

§ 43.

Ein Fuchs darf einem Burschen selbst keinen Bierjungen aufbrummen, sondern kann dies nur durch einen anderen Burschen besorgen lassen. Ein Fuchs kann nicht überstürzen.

B) Der Salamander.

§ 44.

Der Salamander wird auf folgende Weise kommandiert: “Silentium für den Salamander! Sind die Stoffe präpariert?” Ist dies der Fall, so heisst es weiter: “Ad exercitium salamandri, 1,2,3 los” (auf 3 wird getrunken). Nach dem Absetzen: 1, 2, 3 (auf 3 Anfang des Wirbelns), 1, 2, 3 (auf 3 Aufstossen des Glases), darauf: “Salamander ex! Silentium ex!

C) Halber (Ganzer) in die Welt.

§ 45.

Um ein allgemein lebendiges Wesen an der Kneiptafel zu fördern, besteht das nützliche Institut des “in die Welt trinkens”, das ist: der Halbe oder Ganze, welchen einer “in die Welt” hat steigen lassen, steigt an der ganzen Korona herum, bis ihn jeder gehabt hat, der letzte trinkt ihn “unter den Tisch”.

§ 46.

Die üblichen Redensarten hierbei sind: “Es steigt ein Halber (Ganzer) in die Welt von mir zu Wully!” – “Der Halbe (Ganze) in die Welt steigt von Wully über mich zu Schluck!” – “Der Halbe (Ganze) steigt von Spond über mich unter den Tisch!”

§ 47.

Zu einem Halben (Ganzen) in die Welt bedarf es der Erlaubnis des Präsidiums nicht.

§ 48.

Es kann auch ein Kurier- Halber (Ganzer) in die Welt getrunken werden. Derselbe steigt, wenn sämtliche Stoffe gehörig präpariert sind, nach Erlaubnis des Präsidiums, in höchster Eile nach rechts oder links herum, an der ganzen Korona entlang, unter den Tisch.

5. Hauptstück. – Von den Bierstrafen

A) Vom “ex-pleno“-Bieten.

§ 50.

Jedem Bierburschen steht das Recht zu jedem Fuchs in die Kanne steigen zu lassen. Geschieht dieses nicht nach dreimaliger Aufforderung (1 ist 1, 2 ist 2, 3 ist 3), so fährt derselbe sofort in den B.-V. Mit dem Worte “Geschenkt“, erlässt der ex pleno Bietende dem Fuchse das weitere Trinken.

§ 51.

Das Quantum kann nur in den Bauch getrunken werden.

B) Vom “pro poena“-Trinken und Verdonnern.

§ 52.

Das jüngere Semester stärkt sich vor dem älteren pro poena bei Strafe des B.-V. (s. § 50) Keiner darf einen andern mehr als einen Halben pro poena trinken lassen.

§ 53.

Gleiche Semester müssen mitspinnen. Das Quantum darf nur in den Bauch getrunken werden.

§ 54.

Ein Biergericht kann von demjenigen, der in die Kanne geschickt wird, nur dann berufen werden, nachdem er sich gestärkt hat.

§ 55.

Auf officiellen Kneipen sind die Rechte der älteren Semester, die jüngeren Bierburschen pro poena in die Kanne steigen zu lassen, aufgehoben. Das Präsidium hat allein das Recht jeden sich stärken zu lassen bis zu einem Ganzen und der Verdonnerte muss das Quantum a tempo in seinen faulen Bauch trinken.

§ 56.

Im allgemeinen ist zu verdonnern:

  1. Wer Silentium nicht inne hält.
  2. Wer ein Lied nicht mitsingt, wer beim Singen absichtlich gräuliche Misstöne ausstösst oder sonst einen Kantus mutwillig stört.
  3. Wer nach beendetem Kantus die Bierfibel aufflässt oder sonst ohne Erlaubnis des Präses seine Bierfibel aufklappt.
  4. Wer die reguläre Kneipe verlässt, ohne um tempus gebeten zu haben.
  5. Wer beim Salamanderreiben das bestimmte Quantum nicht vollständig löffelt.

U.s.w.

§ 57.

Wer nach dreimaliger Aufforderung des Präsidiums nicht in die Kanne steigt, fliegt in den B.-V.

C) Vom Bierverschiss

§ 58.

Bierverschiss ist die zeitweise Ausschliessung von der Bierehre und von allen Rechten eines bierehrlichen Individuums.

§ 59.

Der Bierschisser darf also:

  1. Sich keine bierehrlichen Handlungen erlauben, nicht vortrinken, überstürzen, aufbrummen u.s.w.
  2. Nicht zeugen und sein Bierwort geben.
  3. Kein Biergericht oder Bierkonvent berufen.
  4. An keinem Bierexercitium, Bierskandal, Salamander, Kneiplied in irgend welcher Weise teilnehmen.
  5. Nicht gemeinschaftlich mit anderen aus einem Horn und ähnlichem trinken.
  6. Sich von keinem Fuchsen oder Burschen Bier anfahren lassen.
  7. Sein Bier nicht auf den Tisch setzen, an welchem Bierehrliche kneipen, oder er muss bei Strafe der Konfikation seinen Schoppen auf ein besonderes Gschirr setzen, oder sein Glas mit einem deutlichen Kreidestrich umgeben.

§ 60.

“Bierschisser haben sich” eines ruhigen und gesitteten Betragens zu befleissigen und sollen sich ihres traurigen Zustandes stets in tiefster Seele bewusst sein.

§ 61.

Der B.-V. kann von jedem bierehrlichen Burschen über jeden andern verhängt werden; niemals aber von einem Fuchse.

§ 62.

Auf der officiellen Kneipe darf dies nur vom Präsidium geschehen, welches jedoch ohne Prüfung der Gründe jedem diesbezüglichen Antrage eines bierehrlichen Bierburschen Folge zu leisten hat.

§ 63.

Der Bierverschiss wird verhängt unter der Formel:

“Coseng ist im einfachen (bzw. Doppelten, dreifachen) B.-V. ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an”.

§ 64.

Sämtliche bierehrlichen Füchse haben daraufhin, falls kein einzelner namhaft gemacht wird, mit grösster Geschwindigkeit bei Strafe des B.-V. an die Biertafel zu stürzen um den Befehl auszuführen. In Ermangelung von Füchsen kreidet der jüngste anwesende Bursche an.

§ 65.

Glaubt einer sich ungerechtigerweise in den Bierverschiss gesteckt, so kann er sich durch einen bierehrlichen Bierburschen an der Biertafel einklammern lassen und ist während der Dauer der Einklammerung bierehrlich. Er muss dann innerhalb der commentmässigen Zeit ein Biergericht gegen den, der in beigesteckt hat, berufen, widrigenfalls er von jedem bierehrlichen Bierburschen wieder ausgeklammert werden kann.

§ 66.

Man unterscheide 3 Grade des B.-V.:

  1. Einfacher B.-V.
  2. Doppelter B.-V.
  3. Dreifacher B.-V. oder Galgen.

Wobei zu bemerken ist, dass niemand in einen höheren Grad fahren kann, wenn er nicht in dem vorhergehenden gewesen ist. (Ausnahme siehe §§ 9,
10 und 88)

§ 67.

In den einfachen B.-V. fliegt:

  1. Wer einen Bierehrlichen als Bierschisser oden einen Bierschisser als Beirehrlichen behandelt. Zusatz: Kommt ein Bierschisser einem Bierehrlichen etwas vor, ohne das Bierverschisszeichen zu haben, und letzterer nimmt es an, so fährt derselbe nicht in den Verschiss.
  2. Wer sich vor dem Präsidium oder einem älteren Semester nach dreimaliger Aufforderung nicht stärkt.
  3. Wer ein kommentmässiges Quantum nicht annimmt.
  4. Wer nach dreimaligem Treten nicht sämtliche Quanta binnen 3*5 Bierminuten nachkommt.
  5. Wer sich dem stillen Suff ergibt d.h. nur in seinen faulen Bauch säuft.
  6. Wer sich gemeinnützig macht, d.h. mit demselben Quantum gleichzeitig mehreren vor- oder nachtrinkt.
  7. Wer eine Überstürzung annimmt und die Quanta in der commentmässigen Zeit nicht vorkommt.
  8. Wer zu früh tritt.
  9. Wer unrechtmässig oder zu früh abfasst, wobei ausserdem der Schaden zu ersetzen ist.
  10. Wer seinem ahnungslosen Nachbarn heimtückischerweise den Deckel des Schoppens aufklappt.
  11. Wer an der Biertafel unbefugt an- oder auskreidet, oder mogelt oder ulkt.
  12. Wer einen Bierkranken touchiert, ohne a tempo zu revorcieren.
  13. Wer einen Bierjungen länger als 2*5 Bierminuten auf sich sitzen lässt, falls nicht beide Parteien für Vertagung sind.
  14. Wer einen Bierjungen nicht annimmt
  15. Wer sich weigert Sekundant oder Unparteiischer zu sein.
  16. Wer unbefugt oder in falscher Weise Kommandos beim Bierskandal abgibt.
  17. Wer den Ausspruch eines Unparteiischen, Biergerichts oder Bierkonvents anulkt.
  18. Wer an der Kneiptafel flötet.
  19. Der Fuchs, der sich ihm nicht zukommende Rechte anmasst: einem Bierburschen abfasst, ihn selbst tritt, ihn selbst touchiert oder ihn überstürzt u.s.w.
  20. Der Fuchs, der sich weigert, an- oder auszukreiden.
  21. Wer bei der Verschisserklärung, oder beim Herauspauken Fehler macht.

§ 68.

In den doppelten B.-V. fliegt:

  1. Wer sich als einfacher Bierschisser ein Vergehen zu Schulden kommen lässt, welches bei einem Bierehrlichen den einfachen B.-V. nach sich zieht.
  2. Er als Bierschisser sich bierehrlich aufspielt oder sich sonst üppig beträgt.
  3. Wer als einfacher Bierschisser nach dreimaligem Treten (a innerhalb 5 Bierminuten ) nicht herauspaukt.
  4. Wer als einfacher Bierschisser das Lokal verlassen hat und sich nicht binnen 24 Stunden herausgepaukt hat.
  5. Wer als einfacher Bierschisser ein Biergericht beruft ohne vorher seinen Namen einklammern zu lassen.
  6. Wer einen Doktor nicht annimmt.

§ 69.

An den Galgen wird gehängt:

  1. Wer sich als doppelter Bierschisser ein Vergehen zu Schulden kommen lässt, welches bei einem einfachen Bierschisser den doppelten B.-V. nach sich zieht.
  2. Wer Bierwort gegen Bierwort gibt.
  3. Wer sein Bierwort leichtsinnig oder wissentlich falsch abgibt.
  4. Wer sein Bierwort bricht.
  5. Wer sich böswilligerweise einem Biergericht oder Bierkonvent nicht stellt.
  6. Wer sich nach dreimaligen Treten nicht aus dem doppelten B.-V. herauspaukt.
  7. Wer als doppelter Bierschisser das Lokal verlassen hat und sich nicht binnen 24 Stunden herausgepaukt hat.
  8. Wer einen Papst nicht annimmt.
  9. Wer ein Biergericht revociert.
  10. Wer einen Bierkonvent appelliert und ihn nicht beruft.

§ 70.

Weigert sich ein am Galgen Hängender nach dreimaligem Treten eines bierehrlichen Burschen, sich heraus zu pauken, so kann er nötigenfalls auf Geheiss des Präsidiums von der Kneipe entfernt werden.

Weigert er sich, nachdem eine Frist von drei Tagen verstrichen ist, auch dann noch nach dreimaliger Aufforderung eines bierehrlichen Burschen, sich heraus zu pauken, so kann ihm der Besuch der nächsten Kneipe vom Präsidium verboten werden.

§ 71.

Verlässt jemand als Bierschisser das Lokal, so muss er sich binnen 24 Stunden herauspauken, widrigenfalls er in den nächsthöheren Grad fährt.

§ 72

Der Bierverschiss wird erst durch die Erklärung wirksam und kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

§ 73.

Das Herauspauken geschieht durch einen bierehrlichen Burschen mit den Worten:

“Silentium, Zech paukt sich aus dem einfachen B.-V. (bzw. Aus dem doppelten in den einfachen, bzw. Aus dem dreifachen in den doppelten); ich pauke mit”.
Der Bierschisser trinkt einen Halben, der Herauspaukende mindestens einen Schluck, worauf letzterer sagt:”si , Zech ist wieder bierehrlich (bzw.
Im einfachen, bzw im doppelten B.-V.), ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus.

§ 74.

Vom Auskreiden gilt dasselbe wie vom Ankreiden (siehe § 64).

D) Vom Abfassen.

§ 75.

Verlässt jemand das Kneiplokal, wenn ein voller Schoppen vor ihm steht, oder trinkt er seinen Schoppen nicht binnen 5 Bierminuten an, so hat jeder mitkneipende Bierbursche das Recht, den Schoppen abzufassen und mit den Worten: “Prosit, abgefasste Stange” daraus zu trinken.

§ 76.

Trinkt der Abfassende den Schoppen nicht ganz aus, so gibt er ihn, ohne ihn auf den Tisch zu setzen an seinen Nachbarn weiter, welcher ebenfalls nach den Worten: “Prosit abgefasste Stange” daraus trinken darf. Derjenige, der den Rest getrunken hat, stellt den Schoppen mit den Worten: “abgefasste Stange ex” umgekehrt auf seinen Platz zurück.

Deckelschoppen müssen zugeklappt auf den Platz des Eigentümers zurückgesetzt werden.

§ 77.

Vergisst jemand nach dem Trinken den Deckel seines Schoppens zuzklappen, so kann jeder seinen Schoppen auf den des Fahrlässigen setzen, worauf dieser einen frischen Schoppen von derselben Grösse für jeden zu ponieren hat.

§ 78.

Hält der Eigentümer seinen Schoppen mit der Hand gefasst, so darf derselbe nicht abgefasst, noch auf ihn ein anderer aufgesetzt werden.

§ 79.

Wer beim Abfassen oder während des Rundgehens eines abgefassten Schoppens einen Formfehler macht, hat einen neuen Schoppen zu ponieren, der wiederum als abgefasster Schoppen behandelt wird und vom ältesteb anwesenden Semester angetrunken wird.

§ 80.

Wer unrechtmässig oder zu früh abfasst, oder wer seinem Nachbarn heimtèckischerweise den Deckel des Schoppens aufklappt, um dadurch das abfssen zu ermöglichen, fliegt in den B.-V. ,ausserdem ist der Schaden zu ersetzen.

6. Hauptstück – Vom Fuchsmajor und den Füchsen

§ 81.

Der Fuchsmajor steht den Füchsen vor und ist ihr natürlicher Vertreter. Ihm obliegt die Sorge für die Erziehung der Füchse.

§ 82.

Fährt der Fuchsmajor in den B.-V., so hat er sich à tempo heraus zu pauken.

§ 83.

Der Fuchsmajor, sowie die Burschen sind berechtigt, dem Fuchsenstall Halben bezw. Ganzen vorzukommen, von denen die Füchse nur die ersten 6 Halben bezw. 3 Ganzen nachzukommen brauchen, was dem Fuchsmajor von dem ältesten Fuchs, oder den Burschen verkündigt wird.

§ 84.

Die Füchse haben sich den Burschen gegenüber eines gesitteten und wohlanständigen Benehmens zu befleissigen und erleiden, ausser den schon erwähnten Fällen folgende Beschränkungen:

Es ist ihnen nicht gestattet:

  1. Jemanden ohne Beteiligung eines bierehrlichen Burschen in die Luft zu sprengen.
  2. Einen Halben in die Welt in Umlauf zu setzen.
  3. Einen Salamander zu kommandieren
  4. Beim Präsidium um Silentium zu bitten, ohne Vermittlung des Fuchsmajors

7. Hauptstück – Vom Biergericht und Bierkonvent

§ 85.

Jeder bierehrliche Bursche, der sich in Biersachen verletzt fühlt, kann ein Biergericht berufen. ein bierehrlicher Fuchs lässt ein solches durch einen bierehrlichen Bierburschen berufen.

§ 86.

Will jemand ein Biergericht berufen, so muss er dasselbe dem Beleidiger binnen 5 Bierminuten anzeigen.

§ 87.

Jedes Biergericht muss angenommen werden.

Zusatz: Wer ein Biergericht revorciert fliegt in den dreifachen B.-V. Das Revorcieren darf nur in den ersten 24 Stunden geschehen.

§ 88.

Wer sich böswilligerweise einem Biergericht nicht stellt, wird in contumaciam verurteilt und an den Galgen gehängt.

§ 89.

Das Biergericht muss binnen 24 Stunden steigen; es darf nie auf der officiellen Kneipe abgehalten werden.

§ 90.

Das Biergericht besteht aus drei bierehrlichen Bierburschen, von denen der Kläger den zweiten, der Angeklagte den dritten Bierrichter ernennt. Beide Bierrichter erwählen dann den ersten Bierrichter.

§ 91.

Der erste Bierrichter setzt nach Uebereinkunft mit den beiden andern Ort und Zeit des Biergerichtes fest; er hat die Beteiligten davon benachrichtigen zu lassen,leitet die Verhandlungen, führt den Vorsitz und verkündet das Urteil. Er hat während des Biergerichtes alle Rechte des Präsidiums. Der dritte Bierrichter hat das Protokoll zu führen.

§ 92.

Jeder Bierrichter ist auf Bierwort verpflichtet, sein Urteil völlig unparteiisch zu geben.
Zusatz: Keiner der drei Bierrichter darf seine Meinung über das Endresultat desselben vorher abgeben, nach einer Partei irgend welchen Rat in Sachen des schwebenden Bierstreites erteilen

§ 93.

Der erste Bierrichter ernennt den Büttel, der das Anschleppen beteiligter Personen, das Ein- und Ausklammern bierschissigerer Zeugen und dergl. zu besorgen hat.

§ 94.

Der erste Bierrichter eröffnet das Biergericht mit den Worten: “Silentium, das Biergericht hat sich konstituiert”. Der Erste Bierrichter leitet das Verhöhr, die anderen haben nur mit Erlaubnis des ersten Bierrichters Fragen zu stellen, und dieser kann ihnen ohne weiteres das Wort wieder entziehen.

§ 95.

Nach Verhöhr des Angeklagten, des Klägers und der Zeugen wird Replik und Duplik gestattets und das Protokoll verlesen. Dann wird darüber abgestimmt, ob die Akten geschlossen werden. Bei allen Entscheidungen ist die Majorität entscheidend, und zwar giebt zuerst der dritte, dann der zweite und zuletzt der erste Bierrichter seine Stimme ab.

§ 96.

Fehlen nach erfolgter Konstituierung für die Verhandlungen wichtige Personen, so kann das Biergericht auf zwei Tage ausgesetzt werden.

§ 97.

Nachdem die Bierrichter über den zu fällenden Urteilsspruch sich beraten haben, wird das Urteil verkündet. Danach sind beide Parteien zu fragen, ob sie an einem Bierkonvent appellieren wollen; will dieses keine, so tritt das Urteil sofort in Rechtskraft. Hierauf erklärt der erste Bierrichter das Biergericht für ex.

§ 98.

Während der Verhandlung hat der Vorsitzende das Recht, die Anwesenden zu verdonnern bezw. in den B.-V. zu stecken.

§ 99.

Der Bierkonvent ist die letzte Instanz, und sein Ausspruch ist unumstösslich.

§ 100.

Wer an einen Bierkonvent appellieren will, muss dieses binnen 2×5 Bierminuten thun.
Appelliert jemand an den Bierkonvent und beruft ihn nicht, so fliegt er in den dreifachen B.-V.

§ 101.

Der Bierkonvent besteht aus fünf bierehrlichen Burschen als Bierrichtern, von denen Angeklagter und Kläger je zwei ernennen, diese wählen zusammen den Vorsitzenden. Wer im Biergericht als Bierrichter sass, darf als solcher nicht im Bierkonvente sitzen.

§ 102.

Der Bierkonvent muss binnen 7 Tagen nach dem Biergericht zusammentreten. Für die ganze Verhandlung, sowie über Vertagung gilt dasselbe wie beim Biergericht.

§ 103.

Wird vom Bierkonvent das Urteil des Biergerichtes anerkannt, so hat der beiderseits Verurteilte die Kosten beider Verfahren zu tragen.
Entscheidet der Bierkonvent gegen das Urteil des Biergerichts, so hat der vom Bierkonvent Verurteilte die Kosten beider Verfahren zu berappen.
Richtet sich die Berufung nur gegen einen Formfehler des Biergerichts, so hat das Biergericht die Kosten des Bierkonventes zu tragen.

§ 104.

Den Bierrichtern sollen beim Biergericht je 4, beim Bierkonvent je 6 Schoppen zustehen, im Falle einer Vertagung 2 mehr.

Die Büttel trinken stets die Hälfte wie die Bierrichter. Jedoch dürfen die Gesamtkosten für den Hereingefallenen beim Biergericht nicht mehr wie 4 M., beim Bierkonvent nicht mehr wie 6 M. betragen.

§ 105.

Biergericht und Bierkonvent können folgende Strafen verhängen:

  1. Bierverschiss
  2. Berappen der cautio pro expensis

8. Hauptstück – Vom umgekehrten Bierdorf

§ 107.

Um den Fuchsen Gelegenheit zu geben, sich auf ihr zukünftiges Burschentum vorzubereiten, soll öfters, besonders auf Bierdörfern, “umgekehrtes Bierdorf” stattfinden.
Zusatz. Weissbierkneipen sollen als Bierdörfer angesehen werden.

§ 108.

Das umgekehrte Bierdorf besteht darin, dass die Burschen Füchse und die Füchse Burschen sind.
Der Semesterkomment findet hier in umgekehrter Weise sowohl bei Füchsen als auch bei Burschen statt; auch behalten die zu Füchsen gewordenen Burschen ihre Rechte in Bezug auf Bierjungen, Biergerichte etc.

§ 109.

Das umgekehrte Bierdorf muss stets erst vom Präsidenten oder Vicepräsidenten bezw. ältesten Semester erklärt werden und kann jederzeit von demselben wieder geschlossen werden.
Durch Verlassen eines Lokales ist es von selbst ex.

§ 110.

Will ein jüngeres Semester auf einem Bierdorf ein älteres spinnen lassen, so kann es sich dazu Semester pumpen, doch ist jeder der Semester verpflichtet, mindestens eins für den Hausgebrauch zu behalten.

§ 111.

Es wird immer weiter gesoffen

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