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SATZUNGEN
Akademischer Verein d` Letzeburger
Königl. Techn. Hochschule, Aachen
W.S. 1915/16
Inhalt
-
- Mitglieder der Aktivitas und
ihre Aufnahme - Pflichten und Rechte
der Mitglieder - Austritt
- Chargen und Ämter
- Geschäftsführung (Konvente, Kassenführung, Strafen)
- Satzungen betreffend Vereinsfreunde
- Mitglieder der Aktivitas und
- Satzungen des A.H.A.H. Verbandes
- Der Ehrenrat hat zum Zweck, unter den Vereinsmitgliedern entstandene
Streitigkeiten zu schlichten und zu verhindern, daß durch anhaltende
Zwiste Mitglieder sich ein einen sowohl dem Charakter des einzelnen als
auch dem Vereine schadenden Haß hinein leben. - Ein Ehrenrat kann bei einem obwaltenden Zwist von jeder Partei begehrt
werden und muß die andere Partei Folge leisten. Der Versammlung
ist es gestattet, streitende Vereinsmitglieder zur Berufung eines Ehrenrates
zu zwingen. - Ein Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Den Vorsitz
führt das jeweilige Präsidium oder im Verhinderungsfalle je
nach der Reihenfolge der Schriftwart oder Kassenwart. Jede Partei hat
zwei Richter zu stellen; jedes Mitglied des Vereines ist verpflichtet,
das Amt eines Richters auf erste Forderung hin zu übernehmen. Der
Ehrenrat ist befugt, sich mit Stimmeneinheit in seiner Zusammensetzung
als zu Recht bestehend zu erklären. - Der Ehrenrat hat sich binnen zweimal vierundzwanzig Stunden zu versammeln.
Der Vereinskonvent kann auch einen Aufschub des Ehrenrates genehmigen,
falls ein stichhaltiger Verhinderungsgrund vorliegt. Tempus utile: Sonn-
und Feiertage. - Jede Partei hat vor der Verhandlung ihr Ehrenwort abzugeben, daß
sie sich dem Verfügungen des Rates fügen will. - Sowohl Richter wie Klagende, als auch Zeugen sind zu ehrenwörtlichem
Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet. - Dem Ehrenrat steht es zu, Strafen zu verhängen und zwar protokollierte
Rüge, Geldstrafen bis zu zehn Mark und Demitation bis zu einem Monat.
Tätliche Beleidigung eines Vereinsmitgliedes durch ein anderes ist
mit Demitation c.i. zu bestrafen. Bei Festsetzung der Strafe hat der Vorsitzende
nur beratende Stimme; nur bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. - Die Aussagen werden zu Protokoll gebracht, welches in einem Kuvert
versiegelt wird. Dasselbe ist während einem Jahr in den Archiven
aufzubewahren und dann zu vernichten. Das Urteil wird in das Protokollbucheingetragen
und auf dem nächsten Vereins-Konvent verlesen. - Berufungen gegen das Urteil sind nur bei Auftreten eines neuen Verhandlungsmomentes
statthaft; dem B.C. ausschließlich steht es zu, darüber zu
entscheiden, ob ein neues Verhandlungsmoment vorliegt. Die Zusammensetzung
des neuen Ehrenrates wird durch den V.C. bestimmt. - Geschäftsordnung beim Ehrenrat.
In Anwesenheit des Ehrenrates, der Zeugen und der beiden Berufenden erhebt
sich der Vorsitzende und hält folgende Ansprache:
"N.N. und R.R. haben uns berufen, nach Recht und Gewissen zu urteilen
und zwischen ihnen Frieden zu stiften. Wir haben uns statutengemäß
a tempo versammelt. Ich will mir erlauben, den Anwesenden die Hauptparagraphen
der diesbezüglichen Statuten ans Herz zu legen."
Redner liest die Bestimmungen a)-i) dieser Satzungen vor, dann spricht
er weiter: " Ich fordere sämtliche Anwesenden auf, zu erklären,
daß sie sich in allem den eben verlesenen Vorschriften fügen
wollen. die beiden Berufenden frage ich: Seid ihr mit der Zusammensetzung
des Ehrenrates zufrieden ? Gebt ihr das ehrenwörtliche Versprechen,
euch ganz dem Urteilsspruche zu fügen ?" Darauf treten die Zeugen
und die Folge leistende Partei ab. Das jüngste Semester unter den
Richtern schreibt die Aussagen auf, welche gleich nach beendeter Aussage
unterschrieben werden. - Protokollierte Rüge;
- Ausschließung auf einige Zeit;
- Rat zum Austritt;
- Einfache Ausschließung (i.p.)
- Verschärfte Ausschließung (c.i.)
- Der Rat zum Austritt wird erteilt, wenn sich ein Mitglied untauglich
erweist, dem A.V. weiter anzugehören (2/3 Stimmenmehrheit). - Die Ausschließung trifft denjenigen, der sich Handlungen hat zuschulden
kommen lassen, die ihn unwürdig machen, Mitglied des A.V. zu bleiben.
Als solche sind zu betrachten:- alle Vergehen oder Verbrechen, die auch im bürgerlichen Leben
als entehrend gelten; - das Nichteinhalten von ehrenwörtlichen Versprechen, Bloßstellung
der Farben unter erschwerenden Umständen.
- alle Vergehen oder Verbrechen, die auch im bürgerlichen Leben
- an der Königlich Technischen Hochschule als Studierender eingeschrieben
und - von Luxemburger Nationalität ist, oder die luxemburgische Sprache
beherrscht, ferner - keiner anderen Korporation oder korporativen Vereinigung angehört.
- Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an allen offiziellen
Vereinsveranstaltungen zu beteiligen. (Unter offiziellen Veranstaltungen
versteht man: a) wissenschaftliche Exkursionen und Vorträge, b)Vereinskonvente,
c) Kneipabende und Sonntagsfrühschoppen; - einen festgesetzten monatlichen Beitrag, sowie die durch Vereinskonvente
festetzten Extraumlagen zu entrichten. - den Verein auswärts in jeder Hinsicht
zu vertreten und gegebenenfalls zu verteidigen; sich ehrenwörtlich
zu verpflichten, über den Verlauf der offiziellen Versammlung absolutes
Stillschweigen zu wahren; - Farben zu tragen nach den Bestimmungen des
Vereinskonventes. - wer im VII. Semester steht;
- wer zur Diplomhauptprüfung eingereicht hat.
- Wer als Konkneipant aufgenommen werden will, muß Hörer an
der Kgl. Techn. Hochschule sein; - Er hat ein schriftliches Gesuch einzureichen, das gemäß den
Bestimmungen II § 4 behandelt wird. - auf dem nächstfolgendn Burschenkonvent nachdem es eingereicht wurde;
- wenn der Austretende keine Strafe mehr zu verbüßen hat;
- wenn er sämtlichen geldlichen Verpflichtungen nachgekommen ist;
- nachdem er den in § 15 vorgeschriebenen
Verpflichtungen nachgekommen ist. - dem Präsidium X,
- dem Schriftwart XX,
- dem Kassenwart XXX.
- Fuchsmajor,
- Bücherwart,
- Kneipwart,
- Exkursionswart
- zwei Kassenrevisoren.
- Alte Herren haben alle Rechte der Aktivitas.
- Es steht ihnen das Recht zu, über alle Vereinsvorkommnisse Bericht
zu verlangen und Gutachten abzugeben. - Es bleibt ihrer Entscheidung vorbehalten, einen Konventsbeschluß
zwecks Suspendierung des Vereins rechtskräftig zu machen. - Im Falle einer Suspendierung wird das Vereinsinventar ihr Eigentum.
I. Allgemeiner Teil.
§1.
Der akademische Verein D` Letzeburger hat den Zweck, den freundschaftlichen
Verkehr zwischen den an der Aachener Königlich Technischen Hochschule
studierenden Luxemburgern zu heben und zu befestigen, ihre neu angekommenen
Freunde aus dem Vaterland ins akademische Studium einzuführen, sie
während der Studienzeit durch liebevolles Entgegenkommen zu unterstützen,
sowie ihnen auch nach vollendetem Studium im späteren Leben nötigenfalls
mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Grundsätze: Der akademische Verein D` Letzeburger nimmt weder in
politischen noch in religiösen Fragen einen bestimmten Standpunkt ein.
Er läßt seinen Mitgliedern die Stellungnahme zur Satisfaktionsfrage
offen.
Der akademische Verein D` Letzeburger führt Landsmannschafts- und
Maturitätsprinzip.
(Ausnahme: Siehe Konkneipanten und Vereinsfreunde).
§3.
Wappen, Fahne, Zirkel, Wahlspruch und Farben: Um sich als Korporation
zu kennzeichnen, führt der A.V. Wappen, Fahne, Wahlspruch, Zirkel und
Farben.
Vereinswappen:
Luxemburgischer Löwe mit Zirkel und Wahlspruch.
Wahlspruch: "Rull de Wack"
Zirkel:
Die Farben des A.V. sind rot-weiß-blau, die entsprechend den Bestimmungen
des Vereinskonventes getragen werden.
Als Vereinsmitglieder gelten: Aktive Mitglieder,
inaktive Mitglieder, auswärtige
Mitglieder, Konkneipanten, Alte
Herren, Ehrenmitglieder und eventuell die
Person des Ehrenpräsidenten.
§5.
Alle Vereinsmitglieder sind den Bestimmungen betreffend Ehrenrat unterworfen.
Ehrenrat:
§7.
Ehrenstrafen: Zur Wahrung des Zweckes und der Interessen des Vereins bestehen
für alle Mitglieder folgende Ehrenstrafen:
§8.
Die Art der Bestrafung ist im allgemeinen dem zuständigen Konvente
anheimgestellt. Für schwere Vergehen sind nachstähend die Strafen
festgesetzt:
Für jeden der vorhergehenden Fälle kann unter besonderen erschwerenden
Umständen die verschärfte Demittation eintreten (2/3 Stimmenmehrheit).
§9.
Es kann über niemanden eine Strafe verhängt werden, wenn ihm
nicht Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde; unterläßt
der Fehlende die Rechtfertigung, so wird angenommen, daß er darauf
verzichtet.
§10.
Folgen der Bestrafung. Die Folgen verschärfter Ausschließung
sind Entziehung der Farben und Untersagung des Umganges der Vereinsmitglieder
mit dem Ausgeschlossenen. Außerdem kann an andere Korporationen Mitteilung
von dieser Maßnahme gemacht werden.
§11.
Rücknahme der Strafe: die Strafe in § 7 (c-e) können zu
jeder Zeit mit Stimmeneinheit rückgängig gemacht werden.
Jede Änderung in der Fassung einer Satzungsbestimmung und jede Hinzufügung
einer neuen muß genehmigt werden und bedarf der Zustimmung des "Alte
Herren" – Konventes (einfache Stimmenmehrheit, um rechtskräftig
zu werden)
Einstellung (Suspension). Die Aktivitas besteht fort solange sie wenigstens
über drei aktive Burschen verfügt. Sind diese nicht mehr vorhanden,
so ist ein "Alter Herren" – Konvent zu berufen, der gegebenenfalls
die Suspension der Aktivitas vollzieht: Das Inventar geht in den Besitz
des "Alte Herren" – Verband über. Die Vereinskasse mit den
etwaigen Guthaben und Verpflichtungen wird dem Kassenwart des "Alte
Herren" – Verbandes zur Erledigung überwiesen.
Wiederherstellung (Rekonstitution). Falls der Verein aufgelöst worden
ist, hat der A.H.A.H. – Verband zu entscheiden, ob und inwiefern zu einer
Rekonstitution desselben geschritten werden soll.
II. Satzungen der Aktivitas.
Die Aktivitas besteht aus aktiven Mitgliedern,
inaktiven Mitgliedern, auswärtigen
Mitgliedern und Konkneipanten (C.K.).
§2.
Jedes neu aufgenommene Mitglied (aktives Mitglied oder Konkneipant)
hat während einer gewissen Zeit Fuchs zu sein.
§3.
Aktives Mitglied kann jeder werden, der
§4.
Aufnahmegesuch: die Aufnahme als aktives Mitglied hat unter folgenden
Bedingungen zu erfolgen: Ein schriftliches Gesuch ist an den B.C. einzureichen.
Dieses Gesuch wird gegebenenfalls durch den B.C. dem Vereinskonvent zur
Entscheidung vorgelegt und kommt auf dem darauffolgenden Vereinskonvent
zur geheimen Abstimmung. Die Genehmigung des Gesuches bedingt Stimmeneinheit.
Das Endresultat der Abstimmung wird dem Betreffenden durch ein Vorstandsmitglied
des Vereins mitgeteilt.
§5.
In Vereinsangelegenheiten besteht für alle Vereinsmitglieder Gleichheit
in der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte; in Biersachen entscheidet
die Bierregel (Komment)
Pflichten der aktiven Mitglieder:
Rechte der aktiven Mitglieder: die aktiven Mitglieder haben das Recht,
ein Vereinsamt zu versehen, bei Vereinskonventen Anträge zu stellen,
Gegenstände zur Besprechung zu bringen, an der Erörterung teilzunehmen,
Einsicht zu nehmen in das vorliegende Protokollbuch und sich gegebenenfalls
vom Präsidium über alle vergangenen Vereinsvorkommnisse Aufschluß
erteilen zu lassen.
§8.
Füchse können kein Vereinsamt versehen,
auch ist ihnen im ersten Semester das Stimmrecht entzogen, ausgenommen in
Geldangelegenheiten und Eintrittsgesuchen.
Inaktive Mitglieder
§9.
Inaktive Mitglieder sind von allen Vereinsveranstaltungen entbunden.
Inaktiv werden kann:
Jedes Vereinsmitglied kann auf Antrag hin von allen Vereinsveranstaltungen
mit Ausnahme des Vereinskonventes entbunden werden, ohne von diesem Vorrecht
Mißbrauch machen zu dürfen, widrigenfalls ihm vom Vereinskonvent
die Inaktivität wieder entzogen werden kann. Jedem inaktiven Mitglied
steht das Recht zu, sich beim Präsidium als aktiv zurückzumelden.
Den inaktiven Mitgliedern stehen dieselben Rechte zu wie aktiven.
§10.
Auswärtige Mitglieder geniessen dieselben Rechte wie die aktiven.
Sie haben einen festen Semesterbeitrag in die Vereinskasse zu zahlen. Sie
müssen die unter § 6 (c) und §
6 (d) angegebenen Pflichten erfüllen, letztere nur soweit ihnen
M öglichkeit und Gelegenheit dazugegeben ist. Nur mit Bewilligung des
Vereins dürfen sie sich in eine andere akademische Corporation aufnehmen
lassen.
Auswärtige Mitglieder werden jene aktiven und inaktiven Mitglieder
des Vereins, welche die hiesige Kgl. Techn. Hochschule verlassen, um ihre
Studien zeitweilig zu unterbrechen, oder um sie an einer anderen Hochschule
fortzusetzen.
Der Schriftwart hat ihnen am Schlusse eines jeden Semesters einen Semesterbericht
zuzusenden.
§11.
Konkneipant kann jeder Studierende der hiesigen Hochschule werden. Konkneipanten
steht die Teilnahme an den Kneipabenden, wissenschaftlichen Exkursionen
und Vorträgen zu; an Vereinsconventen dürfen sie nur als Zuhörer
teilnehmen. Doch steht ihnen das Recht zu, auf den Vereinsconventen durch
Burschen Anträge zu stellen und verfechten zu lassen. Was pekuniäre
Verpflichtungen betrifft, sind sie den übrigen Vereinsmitgliedern gleichgestellt.
Die Aufnahme als Konkneipant hat unter folgenden Bedingungen zu geschehen:
§12.
Die Zahl der Konkneipanten darf ein Fünftel der Zahl der aktiven
Mitglieder nicht überschreiten.
Austritt
§13.
Füchsen und Konkneipanten
steht es jederzeit frei, um ihren Austritt aus dem A.V. einzukommen. Dieser
ist ihnen stets zu gewähren, wenn die in §
16 angeführten Bedingungen erfüllt sind.
§14.
Austrittsgesuche sind stets schriftlich an den Burschenkonvent einzureichen.
Der Austretende hat auf Vorladung vor dem Burschenkonvent zu erscheinen,
falls er nicht durch triftige Gründe daran gehindert ist.
Jeder Austretende hat seine Vereinsabzeichen (Barret und Bierzipfel) gegebenenfalls
gegen Vergütung an den A.V. abzuliefern. Von allen anderen Couleurgegenständen
darf er keinen öffentlichen Gebrauch machen.
Die Abstimmung über ein Austrittsgesuch kann erst geschehen:
Der Beschluß des Burschenkonventes wird dem Austretenden schriftlich
mitgeteilt.
§17.
Jedes Austrittsgesuch muß mit der Begründung der nächsten
Generalversammlung unterbreitet werden; der Austretende hat persönlich
zu erscheinen. Von der Zeit des Einreichens an soll der Austretende von
allen Pflichten und Rechten entbunden sein. Dem Austretenden wird der Beschluß
des "Alte Herren" – Verbandes schriftlich mitgeteilt.
Chargen und Aemter
§18.
Die Leitung der Geschäfte des A.V. liegt in den Händen von drei
Chargierten.
§19.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Außerdem sind noch folgende Ämter zu besetzen:
§20.
Die Charge wird denselben durch die Wahl erteilt und zwar mittels geheimer
Abstimmung. Es können bei Mitgliedermangel mehrere Chargen und Ämter
einem Burschen übertragen werden.
§21.
Die Wahl des Präsidiums bedingt 2/3 Stimmenmehrheit. Die Wahl des
Vorstandes hat vor Schluß jeden Semesters zu geschehen.
Vereinsfreunde
§22.
Der Verein kann Vereinsfreunde aufnehmen.
§23.
Vereinsfreund kann jeder werden, der Interesse fü,r den Verein bekundet.
Um Vereinsfreund werden zu können, muß man ein schriftliches
Gesuch an den A.V. richten, das nur mit Stimmeneinheit bei geheimer Abstimmung
genehmigt werden kann.
§24.
Die Vereinsfreunde haben das Recht, sich an allen allgemeinen offiziellen
Vereinsveranstaltungen, wie sie in § 6 der
Satzungen über offizielle Vereinsveranstaltungen angeführt sind,
zu beteiligen, mit Ausnahme der Vereinskonvente.
§25.
Die Vereinsfreunde haben einen festen Semesterbeitrag an die Kasse zu
zahlen. Sie unterliegen den Bestimmungen betreffend Ehrenrat (§
6 allgemeiner Teil). Sie haben das Recht, einen Ehrenrat zu berufen,
können jedoch nicht als Ehrenrichter auftreten.
§26.
Der Ausschluß eines Vereinsfreundes kann auf Antrag mit einem Viertel
(1/4) der Stimmen vom Vereinskonvent erfolgen.
III. Satzungen des "Alte Herren" -Verbandes.
§1.
Alte Herren können alle Vereinsmitglieder werden, welche die Hochschule
verlassen, um sich in Lebensstellung zu begeben.
§2.
Die Alten Herren bilden unter sich den A.H.A.H.- Verband, dessen Zweck
es ist, nach Kräften das Gedeihen des Vereins als solchen zu fördern,
sowie den sämtlichen Mitgliedern, sowohl während der Studienzeit,
als auch im späteren Leben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Entehrende
Strafen haben den Ausschluß aus dem A.H.A.H.- Verband zur Folge.
§3.
Hat sich jemand in hervorragender Weise um das Gedeihen des Vereins verdient
gemacht, so kann er durch einstimmiges Votum des Vereins mit Einwilligung
des "Alte Herren" – Verbandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die höchste Auszeichnung, die der Verein verleihen kann, ist die Ernennung
zum Ehrenpräsidenten.
Vorliegende Fassung der Vereinssatzungen ist auf den Vereinskonventen
vom S.-S. 1913 bis W.S. 1914/15 festgelegt worden und erhielt die Genehmigung
des A.H.A.H.-Verbandes auf der Generalversammlung vom 4. April 1915.
Diese Satzungen treten in Kraft nach ihrer Einreichung an S. Magnifizenz
den Herrn Rektor der Kgl. Technischen Hochschule.
Aachen, den 30. Juli 1915.
Der Schriftwart
gez.: L. Weiwers
XX
Das Präsidium des A.V. D` Letzeburger
gez.: C. Reckinger
(XX) X
Genehmigung
vorliegender Satzung durch den Senat der Königl. Technischen Hochschule.
| Aachen, den 29. Oktober 1915. | |
| J.-Nr. 923. | |
| Die mit gefälligem Schreiben vom 31. Juli ds. Js. eingereichten abgeänderten Satzungen ihres Vereins hat der Senat in seiner Sitzung vom 13. ds. Mts. genehmigt. |
|
Der Rektor gez. Hertwig |
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|
An den Akademischen Verein D` Letzeburger |
|
| Hier. |


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